Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Artikel 1. Definitionen

Lieferant: die Geschlossenen Gesellschaft EasyLawn B.V., weiter ernannt als: "EasyLawn". Auftraggeber: jeder (Rechts)Person der mit EasyLawn ein Übereinkommen angeht oder angehen will. Produkten: Gütter die das Thema sind von das Übereinkommen.

Ab-Fabrik oder Lager: Der Übergang der Güter von Lieferant auf Auftraggeber beim Ablieferung am Sitzadresse. Force Majeur: alle von Außen kommende Ursachen, vorsehen oder nicht vorsehen, worauf Lieferant kein Einfluß anwenden kann und wodurch der Lieferant nicht im Stand ist desen Pflicht nach zu kommen.

 

Artikel 2. Anwendbarkeit

Diese algemeine Bedingungen sind, es sei denn ausdrücklich anders auf Schrifft übereingekommen, anwendbar auf alle Übereinkommen und Verhandlungen zwischen EasyLawn und der Autraggeber. Die Anwendbarkeit von einige algemeine Bedingungen oder bestimmte Bedingungen oder Vorauszetzungen werden von EasyLawn ausdrücklich abgewiesen.

 

Artikel 3. Erstellung von Übereinkommen

Alle getane Anbietungen bleiben während ein durch EasyLawn bestimmte Termin gültig. Beim fehlen ein solcher Termin sind die Anbietungen freibleibent. Die Anbietungen gelten unter Gewähr von Verfügbarkeit des Produkts. Das übereinkommen ist gestellt wenn EasyLawn diese bestätigt hat, oder mit der Ausführung der Auftrag anfängt. Der Auftraggeber bestätigt daß durch electronische Kommunikationsformen eine gültige Übereinkommen erstellt werden kann. Ein Bestellung ist deshalb, nachdem diese von EasyLawn bestätigt ist oder angefangen habe den Auftrag aus zu füren, verbindlich für den Auftraggeber.

 

Artikel 4. Lieferung

Die Lieferung findet Ab-Fabrik oder Lager von EasyLawn statt, es sei denn anders übereingekommen. Die Güter gelten als geliefert auf dem Moment daß die auf Tigger Turfsitz bereit sind für Spedition und diese zur Verfügung stehen für den Auftraggeber und den Auftraggeber hierüber in Kenntnis gestellt ist. Aufgabe durch EasyLawn über Liefertermine gelten nur als Indikation und nie als schwerwiegende Termine.

 

Artikel 5. Haftung

EasyLawn ist gegenüber den Auftraggeber Haftbar für direkte Schäden die der Auftraggeber leitet als Floge von ein zuständige Fehler beim nachfollziehung von dem Übereinkommen. Die Haftung von EasyLawn ist beschränkt bis ein Betrag von höchstens das Rechnungsbetrag exklusiv der Mehrwertsteuer. EasyLawn ist nicht haftbar für indirekte Schäden, worunter Betriebsschäde und Folgschäde, Schäde wegen Überschreitung des Liefertermins und Schäde als Folge von nachlässiger Koöperation, Information und /oder Materiellen des Auftraggebers. EasyLawn ist nicht haftbar indem die Fehler eine Folge ist/sind von Force Majeur.

 

Artikel 6. Force Majeur

Indem EasyLawn durch Force Majeur nicht im Stand ist ihre Verpflichtung zum Auftraggeber einzuhalten, wird der Erfüllung dieser Verpflichtung aufgehoben für die Dauer der Force Majeurs. Als der Periode, worin das Nachkommen der Verpflichtung durch Force Majeur nicht möglich ist, länger dauert als drei Monate, sind Parteien befügt das Übereinkommen ganz oder teilsweise zu entbinden.

 

Artikel 7. Klagen

Indem de Auftraggeber sich nicht kann vereinigen mit der Qualität der gelieferten Produkten, soll der Auftraggeber, äusserlich innerhalb acht Tagen nach Empfang der Güter unter präzise Aufgabe der Art und Gründe des Klagens, sich an EasyLawn schriftlich beschweren.Reklemationen heben die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht auf.

 

Artikel 8. Zahlungbedingungen

Alle Rechnungsbeträgen sollen außerlich innerhalb vierzehn Tagen nach den Rechnungsdatum auf den durch EasyLawn angegebenen Bankkontonummer beigeschrieben sein. Beim Überschreiten von dem in Glid 1 ernannte Termin ist der Auftraggeber Ipso Jure in Verzug und ist der Auftraggeber  Zinsen geschuldicht von 1% pro Monat, es seie der Gesetzliche(Handels-) Zinsenratung ist höher, gilt die Gesetzliche (Handels-)ratung. Zahlungen dienen zuerst als Minderung allen geschuldeten (außergerichtichen) Kosten und Zinsen und nacher als Minderung auf der längst aufstehenden zahlbaren Rechnungen, auch im Falle der Auftraggeber vermeldet daß die Zahlung bestimmt wäre für spätere Rechnungen. Indem Zahlung nicht statt findet innerhalb der in Glit 1 ernannten Termin ist der Auftraggeber alle außergerichtlichen Kosten fällig von ein Minimum von € 50,-. Die außergerichtichen Kosten werden auf 15% des Haubtsummes gestellt. Indem EasyLawn in einem gerichtlichen Prozess ganz oder teilsweise im Recht gestellt wird, werden alle Kosten, die sie in diesem Prozess gemacht hat, von Auftraggeber gezahlt.  In alle Fälle fallen unter die Kosten die Kosten eines Anwalts und/oder deren Delegat.

 

Artikel 9. Eigendomsvoorbehoud

Alle von EasyLawn gelieferte Güter bleiben im Eigentum von EasyLawn bis auf dem Moment daß alle gelieferte Güter an EasyLawn gezahlt sind. Es ist der Auftraggeber nicht erlaubt um Güter ganz oder teilsweisse an Dritte zu verpfänden bis auf dem Moment daß vollige Zahlung von allen Güter statt gefunden hat.

 

Artikel 10. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht.

Auf alle Übereinkommen zwischen EasyLawn und Auftraggeber sind ausslieschlich das Niederländische Recht anwendbar. Alle Streitigkeiten, auch diese die nur von einem der Parteien als solche bestimmt wird, welche zwischen die Parteien enstehen in Beziehung von das Übereinkommen dürften, sowohl die von rechtsnatürlichen als von tatsächlichen Art weden im ersten Instanz an das Gericht in Haarlem vorgelegt.

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